Satzung
in der Fassung vom Januar 2018
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Dorfakademie Hambuch“.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Hambuch.
§ 2 Aufgabe und Zweck des Vereins
Die „Dorfakademie Hambuch“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde.
Die „Dorfakademie Hambuch“ macht es sich zur Aufgabe, das Leben im ländlichen Raum attraktiver zu gestalten. Sie beteiligt sich daran, ein Bewusstsein für die Ressourcen und Kompetenzen innerhalb der Gemeinde zu schaffen, um die Lebensbedingungen aufzuwerten.
Durch gezielte Förderung und Verbesserung der soziokulturellen Bedingungen sollen die Lebensqualität verbessert, die Integration aller Bürger gefördert und eine allgemein prognostizierte Landflucht verhindert werden.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Diskussionsforen
- Exkursionen
- Unterstützung bei der Einrichtung einer Bibliothek
- Förderung künstlerischer und manueller Fähigkeiten
- Wiederbelebung von Brauchtum
§ 3 Vermögensbindung
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch zweckfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Eintritt der Mitglieder
- Mitglied kann jede natürliche Person werden.
- Juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine werden nicht aufgenommen.
- Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
- Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Ablehnung ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 5 Austritt der Mitglieder
- Mitglieder sind zum Austritt berechtigt.
- Der Austritt ist mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalenderhalbjahres zulässig.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
§ 6 Ausschluss der Mitglieder
- Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss bei wichtigem Grund.
- Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.
- Das betroffene Mitglied ist mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu informieren.
- Eine schriftliche Stellungnahme ist in der Versammlung zu verlesen.
- Der Ausschluss wird mit Beschlussfassung wirksam.
- Der Beschluss wird unverzüglich schriftlich mitgeteilt.
§ 7 Streichung der Mitgliedschaft
- Die Streichung erfolgt bei sechs fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand.
- Voraussetzung ist eine schriftliche Mahnung per Einschreiben.
- In der Mahnung ist auf die bevorstehende Streichung hinzuweisen.
- Die Streichung erfolgt durch Vorstandsbeschluss.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
- Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
- Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
- Der Beitrag ist als Jahresbeitrag zu zahlen.
- Bei Eintritt im laufenden Jahr erfolgt eine anteilige Berechnung.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 9 Organe des Vereins
- Der Vorstand (§§ 10 und 11)
- Die Mitgliederversammlung (§§ 13 bis 16)
§ 10 Vorstand
Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus mindestens 12 Personen:
- Vorsitzende/r
- Stellvertretende/r Vorsitzende/r
- Geschäftsführer/in
- Stellvertretende/r Geschäftsführer/in
- Kassierer/in
- Stellvertretende/r Kassierer/in
- Beisitzer/innen
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der Geschäftsführer/in
- dem/der Kassierer/in
Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten gemeinsam.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
§ 11
– weggefallen –
§ 12 Berufung der Mitgliederversammlung
- Bei Vereinsinteresse
- Mindestens einmal jährlich
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds binnen drei Monaten
§ 13 Form der Berufung
Die Mitgliederversammlung wird durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Kaisersesch unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen.
Offizielles Organ ist das Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Kaisersesch.
§ 14 Beschlussfähigkeit
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
Zur Auflösung des Vereins gelten besondere Mehrheits- und Anwesenheitsregelungen gemäß § 41 BGB.
§ 15 Beschlussfassung
- Abstimmung durch Handzeichen.
- Geheime Abstimmung auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden.
- Einfache Mehrheit entscheidet.
- Satzungsänderungen benötigen 3/4 Mehrheit.
- Zweckänderung benötigt Zustimmung aller Mitglieder.
§ 16 Beurkundung
Über Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Die Liquidation übernimmt der Vorstand.
Bei Auflösung fällt das Vermögen an den „Verein der Freunde und Förderer der Grundschule Hambuch-Gamlen e.V.“, der es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
