Satzung

in der Fassung vom Januar 2018

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Dorfakademie Hambuch“
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“
  4. Der Verein hat seinen Sitz in Hambuch

§ 2 Aufgabe und Zweck des Verein

Die „Dorfakademie Hambuch“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde.
Die „Dorfakademie Hambuch“ macht es sich zur Aufgabe, das Leben im ländlichen Raum attraktiver zu gestalten.
Sie will sich daran beteiligen, ein Bewusstsein für die Ressourcen und Kompetenzen innerhalb der Gemeinde zu schaffen, um so die Lebensbedingungen aufzuwerten. Durch eine gezielte Förderung und Verbesserung der soziokulturellen Bedingungen sollen die Lebensqualität ver-bessert, die Integration aller Bürger gefördert und eine allgemein prognostizierte Landflucht verhindert werden.
Der Satzungszweck wird verwirklicht z.B. durch Diskussionsforen, Exkursionen, Unterstützung bei der Einrichtung einer Bibliothek, Förderung von künstlerischen und manu-ellen Fähigkeiten oder auch durch Wiederbeleben von Brauchtum.

§ 3 Vermögensbindung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Eintritt der Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürlich Person werden
  2. Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen
  3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein
  4. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
  5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  6. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
  7. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 5 Austritt der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
  2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig.
  3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

§ 6 Ausschluss der Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
  2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig
  3. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
  4. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
  5. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen
  6. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
  7. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.

§ 7 Streichung der Mitgliedschaft

  1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
  2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit sechs fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds, gerichtet sein.
  3. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
  4. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
  5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

§ 8 Mitgliedsbeitrag

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
  3. Der Beitrag ist als Jahresbeitrag zu zahlen. Bei Eintritt im laufenden Jahr, ist der Mitgliedsbeitrag anteilmäßig zu entrichten.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • a. der Vorstand (§§ 10 und 11 der Satzung)
  • b. die Mitgliederversammlung (§§ 13 bis 16 der Satzung)

§ 10 Vorstand

    1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus mindestens 12 Personen, und zwar
      • a. Vorsitzende/r
      • b. stellvertretende/r Vorsitzende/r
      • c. Geschäftsführer/in
      • d. stellvertretende/r Geschäftsführer/in
      • e. Kassierer/in
      • f. stellvertretende/r Kassierer/in
      • g. Beisitzern

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

      • a. dem/der Vorsitzenden
      • b.  dem/der Geschäftsführer/in
      • c. dem/der Kassierer/in
      1. Je zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstands, vertreten gemeinsam.
      2. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
      3. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
      4. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 11 – weggefallen –

§ 12 Berufung der Mitgliederversammlung

      1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
        • a.  wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
        • b. jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres
        • c. bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten
      2. In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand, der nach Abs. 1, Buchstabe b) zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.

§ 13 Form und Berufung

      1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Kaisersesch, unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einberufen.
      2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
      3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung der Einladung.
      4. Offizielles Organ des Vereins ist das Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Kaisersesch.

§ 14 Beschlussfähigkeit

      1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
      2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
      3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
      4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs 5) zu enthalten.
      5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§ 15 Beschlussfassung

      1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
      2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
      3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
      4. Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
      5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitgliedern erforderlich.

§ 16 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

      1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
      2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
      3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 17 Auflösung des Vereins

    1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vergl. § 15 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.
    2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 10 der Satzung).
    3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den „Verein der Freunde und
      Förderer der Grundschule Hambuch-Gamlen e.V.“, der es unmittelbar und aus schließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat
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